Die Presse ist frei und bedarf keiner Zulassung. In Deutschland wird die Pressefreiheit durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantiert.
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Gegenüber Behörden und staatlichen Stellen besteht ein Anspruch auf Auskunft (Informationsrecht), bei amtlichen Bekanntmachungen müssen die Behörden die verschiedenen Zeitungen gleichbehandeln.
Im Rahmen der Beleidigungsdelikte der §§ 185ff StGB und auch des zivilrechtlichen Deliktsrechts können sich Journalisten auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um eine Formalbeleidigung handelt, dass ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht und die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten wurde.